Strassenverkehrsgesetz geändert
Jetzt zahlt auch die Firma Bussen selbst
16. August 2023 agvs-upsa.ch – Per 1. Oktober 2023 treten vier Änderungen am Strassenverkehrsgesetz in Kraft. Raser und Inhaber von Führerausweisen auf Probe sowie Einsatzfahrzeuglenkende dürfen auf etwas mehr Milde hoffen – und bei Firmenwagen greift nun statt der Lenkenden- ebenfalls die Halterhaftung für Ordnungsbussen.
Schluss mit Ausflüchten wegen unbekannter Lenkender: Ab 1. Oktober müssen juristische Personen wie Firmen oder auch Anbieter von Autoabos Ordnungsbussen im Zweifel selbst zahlen. Foto: iStock
pd/tpf. Bislang hatten Fahrer von auf juristische Personen immatrikulierten Fahrzeugen – also zum Beispiel Firmenwagen von Garagen – eine gewisse Chance, Ordnungsbussen abzuwenden: Zwar bestand für Unternehmen und Co. eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung der lenkenden Person. Doch konnte (oder wollte) ein Betrieb nicht sagen, wer konkret gefahren ist, wurde das Verfahren bei einer Einsprache mitunter eingestellt, weil der Aufwand weiterer polizeilicher Ermittlungen bei einer kleineren Busse nicht gerechtfertigt schien. Das ist ab 1. Oktober 2023 vorbei: Gibt das Unternehmen nicht die fahrende Person an, wird die Ordnungsbusse dem Halter in Rechnung gestellt. Damit zahlen nicht nur wie bisher natürliche Personen ihre Bussen selbst, sondern eben auch juristische Personen.
Die vierte und vorerst letzte Änderung der laufenden Revision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) betrifft Lenkende von Einsatzfahrzeugen. Neu wird bei selbst für Einsatzfahrten überzogener Missachtung von Verkehrsregeln zwingend milder geurteilt. So wird zum Beispiel eine Tempoüberschreitung nicht mehr danach bestraft, um wieviel das Tempolimit absolut überschritten wurde, sondern danach, um wieviel schneller die Einsatzfahrt erfolgte, als angemessen gewesen wäre.
Schluss mit Ausflüchten wegen unbekannter Lenkender: Ab 1. Oktober müssen juristische Personen wie Firmen oder auch Anbieter von Autoabos Ordnungsbussen im Zweifel selbst zahlen. Foto: iStock