Coronavirus
Bundesrat beschliesst weitgehende Lockerungen per 6. Juni
27. Mai 2020 agvs-upsa.ch – Ab dem 6. Juni 2020 werden die Massnahmen zur Bekämpfung des neuen Coronavirus weitgehend gelockert. Dies hat der Bundesrat aufgrund der positiven epidemiologischen Entwicklung an seiner Sitzung vom 27. Mai 2020 beschlossen.
pd. Der Bundesrat hat per 27. April und 11. Mai 2020 Lockerungen der Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor COVID-19 beschlossen. Diese beiden Lockerungsschritte hatten keinen Anstieg der epidemiologischen Indikatoren zur Folge. Die Zahl der Neuinfektionen ist seit ein paar Wochen auf tiefem Niveau stabil, ebenso die Zahl der Hospitalisationen und der Todesfälle.
Die Nachverfolgung enger Kontakte muss sichergestellt sein
Der Bundesrat lockert deshalb die verbliebenen Einschränkungen per 6. Juni 2020 weitgehend. Bedingung ist, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind. Die Hygiene- und Abstandsregeln müssen weiterhin eingehalten werden. Können die Distanzregeln nicht eingehalten werden, muss die Nachverfolgung enger Personenkontakte (Contact Tracing) sichergestellt sein, etwa mit Präsenzlisten.
Versammlungsverbot: 30 statt 5 Personen
Das Versammlungsverbot im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen wird gelockert: Die Obergrenze wird per 30. Mai 2020 von bisher fünf auf 30 Personen erhöht. Unterschriftensammlungen im öffentlichen Raum sind mit entsprechendem Schutzkonzept ab dem 1. Juni wieder zulässig. Den Initiativ- und Referendumskomitees steht ein Standard-Schutzkonzept zur Verfügung. Bis Ende Mai gilt noch der Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren.
Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen erlaubt
Ab dem 6. Juni sind private und öffentliche Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen erlaubt. Dazu gehören etwa Familienanlässe, Messen, Konzerte, Theatervorstellungen oder Filmvorführungen, aber auch politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen. Der Bundesrat wird am 24. Juni 2020 über das weitere Vorgehen bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen und weitere Lockerungen beschliessen. Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen bleiben bis am 31. August 2020 untersagt.
Sportveranstaltungen wieder möglich
Für Sportveranstaltungen gelten dieselben Regeln wie für alle anderen Veranstaltungen. Wettkämpfe in Sportarten mit ständigem, engem Körperkontakt, wie Schwingen, Judo, Boxen oder Paartanz sind voraussichtlich bis am 6. Juli 2020 untersagt. Der Trainingsbetrieb ist für alle Sportarten ab dem 6. Juni ohne Einschränkung der Gruppengrösse wieder erlaubt. Dies gilt auch für Sportaktivitäten, in denen es zu engem Körperkontakt kommt. In diesen Sportarten müssen die Trainings aber in beständigen Teams stattfinden und Präsenzlisten geführt werden.
Ferienlager für Kinder und Jugendliche möglich
Im Sommer finden zahlreiche Lager mit Kindern und Jugendlichen statt. Viele Gemeinden organisieren zudem während den Ferien Tagesstrukturen. Diese Angebote sind ab dem 6. Juni mit den entsprechenden Schutzkonzepten möglich. Kinder und Jugendliche sollen die Tage möglichst in gleichbleibenden Gruppen verbringen. Für Lager gilt eine Obergrenze von 300 Teilnehmenden, zudem müssen Präsenzlisten geführt werden.
Bergbahnen, Campings, Zoos und Schwimmbäder wieder offen
Am dem 6. Juni können Bergbahnen, Campingplätze und touristische Angebote wie Rodelbahnen oder Seilparks wieder geöffnet werden. In Bergbahnen gelten die gleichen Hygiene- und Abstandsregeln wie im öffentlichen Verkehr. Alle Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Casinos, Freizeitparks, Zoos und botanische Gärten können wieder öffnen, ebenso Schwimmbäder und Wellnessanlagen. Ab dem 6. Juni können auch Erotikbetriebe und Angebote der Prostitution wieder öffnen.
Restaurationsbetriebe: grössere Gruppen erlaubt
In Restaurationsbetrieben wird ab dem 6. Juni die Beschränkung der Gruppengrösse auf vier Personen aufgehoben, und Aktivitäten wie Billard oder Live-Musik sind wieder möglich. Die Betriebe sollen die Nachverfolgung von Kontakten sicherstellen, bei Gruppen von mehr als vier Personen sind sie verpflichtet, die Kontaktdaten eines Gastes pro Tisch aufzunehmen. Die Konsumation erfolgt weiterhin ausschliesslich sitzend. Alle Lokale müssen um Mitternacht schliessen. Dies gilt auch für Discos und Nachtclubs. Sie müssen zudem Präsenzlisten führen und pro Abend sind nicht mehr als 300 Eintritte möglich.
Präsenzunterricht in den Mittel-, Berufs- und Hochschulen
Präsenzunterricht in Mittel-, Berufs- und Hochschulen (Sekundarstufe II, Tertiärstufe und Weiterbildung) ist ab dem 6. Juni 2020 wieder erlaubt. Wie der Unterricht vor Ort wieder aufgenommen wird, entscheiden die Kantone oder die Bildungsinstitutionen. Diese können den Unterricht flexibel gestalten und die Möglichkeiten von Fernunterricht weiter nutzen.
Empfehlungen zu Home-Office bleiben bestehen
Die Unternehmen haben eingehend Erfahrungen mit Home-Office gesammelt. Gestützt darauf, entscheiden sie selber über die Rückkehr an den Arbeitsplatz. Der Bundesrat empfiehlt weiterhin, wo möglich im Home-Office zu arbeiten, auch um Spitzenauslastungen im öffentlichen Verkehr zu vermeiden. Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bleiben geschützt. Der Arbeitgeber bleibt in der Pflicht, besonders gefährdete Personen von zu Hause aus arbeiten zu lassen. Ist die Präsenz vor Ort unabdingbar, muss er die betreffende Person schützen, indem er die Abläufe oder den Arbeitsplatz entsprechend anpasst.
Ausserordentliche Lage endet am 19. Juni 2020
Der Bundesrat hat angesichts der epidemiologischen Entwicklung auch entschieden, die ausserordentliche Lage nach Epidemiengesetz per 19. Juni 2020 zu beenden. Ab dann gilt wieder die besondere Lage. Parallel dazu bereitet der Bundesrat die Überführung der relevanten Covid- Bestimmungen in ein dringliches und befristetes Covid-19-Gesetz vor, das voraussichtlich am 19. Juni 2020 in die Vernehmlassung geschickt werden soll.
pd. Der Bundesrat hat per 27. April und 11. Mai 2020 Lockerungen der Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor COVID-19 beschlossen. Diese beiden Lockerungsschritte hatten keinen Anstieg der epidemiologischen Indikatoren zur Folge. Die Zahl der Neuinfektionen ist seit ein paar Wochen auf tiefem Niveau stabil, ebenso die Zahl der Hospitalisationen und der Todesfälle.
Die Nachverfolgung enger Kontakte muss sichergestellt sein
Der Bundesrat lockert deshalb die verbliebenen Einschränkungen per 6. Juni 2020 weitgehend. Bedingung ist, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind. Die Hygiene- und Abstandsregeln müssen weiterhin eingehalten werden. Können die Distanzregeln nicht eingehalten werden, muss die Nachverfolgung enger Personenkontakte (Contact Tracing) sichergestellt sein, etwa mit Präsenzlisten.
Versammlungsverbot: 30 statt 5 Personen
Das Versammlungsverbot im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen wird gelockert: Die Obergrenze wird per 30. Mai 2020 von bisher fünf auf 30 Personen erhöht. Unterschriftensammlungen im öffentlichen Raum sind mit entsprechendem Schutzkonzept ab dem 1. Juni wieder zulässig. Den Initiativ- und Referendumskomitees steht ein Standard-Schutzkonzept zur Verfügung. Bis Ende Mai gilt noch der Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren.
Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen erlaubt
Ab dem 6. Juni sind private und öffentliche Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen erlaubt. Dazu gehören etwa Familienanlässe, Messen, Konzerte, Theatervorstellungen oder Filmvorführungen, aber auch politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen. Der Bundesrat wird am 24. Juni 2020 über das weitere Vorgehen bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen und weitere Lockerungen beschliessen. Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen bleiben bis am 31. August 2020 untersagt.
Sportveranstaltungen wieder möglich
Für Sportveranstaltungen gelten dieselben Regeln wie für alle anderen Veranstaltungen. Wettkämpfe in Sportarten mit ständigem, engem Körperkontakt, wie Schwingen, Judo, Boxen oder Paartanz sind voraussichtlich bis am 6. Juli 2020 untersagt. Der Trainingsbetrieb ist für alle Sportarten ab dem 6. Juni ohne Einschränkung der Gruppengrösse wieder erlaubt. Dies gilt auch für Sportaktivitäten, in denen es zu engem Körperkontakt kommt. In diesen Sportarten müssen die Trainings aber in beständigen Teams stattfinden und Präsenzlisten geführt werden.
Ferienlager für Kinder und Jugendliche möglich
Im Sommer finden zahlreiche Lager mit Kindern und Jugendlichen statt. Viele Gemeinden organisieren zudem während den Ferien Tagesstrukturen. Diese Angebote sind ab dem 6. Juni mit den entsprechenden Schutzkonzepten möglich. Kinder und Jugendliche sollen die Tage möglichst in gleichbleibenden Gruppen verbringen. Für Lager gilt eine Obergrenze von 300 Teilnehmenden, zudem müssen Präsenzlisten geführt werden.
Bergbahnen, Campings, Zoos und Schwimmbäder wieder offen
Am dem 6. Juni können Bergbahnen, Campingplätze und touristische Angebote wie Rodelbahnen oder Seilparks wieder geöffnet werden. In Bergbahnen gelten die gleichen Hygiene- und Abstandsregeln wie im öffentlichen Verkehr. Alle Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Casinos, Freizeitparks, Zoos und botanische Gärten können wieder öffnen, ebenso Schwimmbäder und Wellnessanlagen. Ab dem 6. Juni können auch Erotikbetriebe und Angebote der Prostitution wieder öffnen.
Restaurationsbetriebe: grössere Gruppen erlaubt
In Restaurationsbetrieben wird ab dem 6. Juni die Beschränkung der Gruppengrösse auf vier Personen aufgehoben, und Aktivitäten wie Billard oder Live-Musik sind wieder möglich. Die Betriebe sollen die Nachverfolgung von Kontakten sicherstellen, bei Gruppen von mehr als vier Personen sind sie verpflichtet, die Kontaktdaten eines Gastes pro Tisch aufzunehmen. Die Konsumation erfolgt weiterhin ausschliesslich sitzend. Alle Lokale müssen um Mitternacht schliessen. Dies gilt auch für Discos und Nachtclubs. Sie müssen zudem Präsenzlisten führen und pro Abend sind nicht mehr als 300 Eintritte möglich.
Präsenzunterricht in den Mittel-, Berufs- und Hochschulen
Präsenzunterricht in Mittel-, Berufs- und Hochschulen (Sekundarstufe II, Tertiärstufe und Weiterbildung) ist ab dem 6. Juni 2020 wieder erlaubt. Wie der Unterricht vor Ort wieder aufgenommen wird, entscheiden die Kantone oder die Bildungsinstitutionen. Diese können den Unterricht flexibel gestalten und die Möglichkeiten von Fernunterricht weiter nutzen.
Empfehlungen zu Home-Office bleiben bestehen
Die Unternehmen haben eingehend Erfahrungen mit Home-Office gesammelt. Gestützt darauf, entscheiden sie selber über die Rückkehr an den Arbeitsplatz. Der Bundesrat empfiehlt weiterhin, wo möglich im Home-Office zu arbeiten, auch um Spitzenauslastungen im öffentlichen Verkehr zu vermeiden. Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bleiben geschützt. Der Arbeitgeber bleibt in der Pflicht, besonders gefährdete Personen von zu Hause aus arbeiten zu lassen. Ist die Präsenz vor Ort unabdingbar, muss er die betreffende Person schützen, indem er die Abläufe oder den Arbeitsplatz entsprechend anpasst.
Ausserordentliche Lage endet am 19. Juni 2020
Der Bundesrat hat angesichts der epidemiologischen Entwicklung auch entschieden, die ausserordentliche Lage nach Epidemiengesetz per 19. Juni 2020 zu beenden. Ab dann gilt wieder die besondere Lage. Parallel dazu bereitet der Bundesrat die Überführung der relevanten Covid- Bestimmungen in ein dringliches und befristetes Covid-19-Gesetz vor, das voraussichtlich am 19. Juni 2020 in die Vernehmlassung geschickt werden soll.
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