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18. Juni 2015 agvs-upsa.ch - Praktisch unbemerkt von der Öffentlichkeit verabschiedete das Parlament neue Meldepflichten für Inhaber- und für Namenaktionäre nicht kotierter Aktiengesellschaften, für GmbH-Anteilsinhaber sowie für Genossenschafter. Gleichzeitig entstehen dadurch für Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften neue Verzeichnis- und Aufbewahrungspflichten. Diese neuen Bestimmungen treten bereits am 1. Juli 2015 in Kraft.
Mit verschiedenen Massnahmen, vor allem mit Meldepflichten, soll sichergestellt werden, dass die Behörden Zugang zu den Informationen über die Aktionäre haben, die eine juristische Person letztlich kontrollieren, insbesondere bei Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien.
Meldepflicht der Inhaberaktionäre
Neu besteht eine Meldepflicht beim Erwerb von Inhaberaktien (Art. 697i OR):
Meldung des wirtschaftlich Berechtigten bei Aktiengesellschaften und GmbH
Aktionäre und Anteilsinhaber einer GmbH haben sodann neu ab einer Beteiligung von 25 Prozent die sogenannte wirtschaftlich berechtigte Person zu melden (Art. 697j OR), um den missbräuchlichen Einsatz von Strohmännern zu vermeiden:
Verzeichnis- und Aufbewahrungspflichten der Aktiengesellschaft, GmbH und Genossenschaft
Die Aktiengesellschaft hat neu die Pflicht, ein Verzeichnis der Inhaberaktionäre und der wirtschaftlich berechtigten Person(en) zu führen (Art. 697l OR):
Die GmbH hat ebenfalls ein Verzeichnis über die wirtschaftlich Berechtigten zu führen, aufzubewahren und den jederzeitigen Zugriff in der Schweiz zu gewährleisten. Auch hier ist die einfachste Lösung, die bestehenden Anteilsbücher zu ergänzen.
Auch die Genossenschaft hat neu ein Genossenschafter-Verzeichnis aller Anteilsinhaber zu führen, aufzubewahren und den Zugriff in der Schweiz zu gewähren.
Startups sind gut beraten, zwecks Vereinfachung auf die Schaffung von Inhaberaktien zu verzichten.
Mit verschiedenen Massnahmen, vor allem mit Meldepflichten, soll sichergestellt werden, dass die Behörden Zugang zu den Informationen über die Aktionäre haben, die eine juristische Person letztlich kontrollieren, insbesondere bei Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien.
Meldepflicht der Inhaberaktionäre
Neu besteht eine Meldepflicht beim Erwerb von Inhaberaktien (Art. 697i OR):
- Entstehung der Meldepflicht: Die Meldung ist innerhalb eines Monates nach Erwerb einer oder mehrerer Inhaberaktie(n) an die Gesellschaft zu machen, deren Inhaberaktien gekauft wurden. Die Meldepflicht besteht damit unabhängig von einem Schwellenwert.
- Inhalt der Meldung: Der Erwerber hat Vor- und Nachnamen oder Firma sowie Adresse anzugeben, seine Identität mit amtlichem Ausweis oder Auszug des Handelsregisters zu belegen; und den Besitz der Inhaberaktie(n) nachzuweisen (z. B. mittels Kopie der Inhaberaktien). Zu beachten ist, dass jede Änderung des Namens, der Firma sowie der Adresse ebenfalls gemeldet werden muss. Keine Meldung ist notwendig, sofern die erworbenen Inhaberaktien an der Börse kotiert sind.
- Form der Meldung: Das Gesetz schweigt über die Form der Meldung. Die Erfüllung der Meldepflicht mittels E-Mail ist u.E. möglich.
Meldung des wirtschaftlich Berechtigten bei Aktiengesellschaften und GmbH
Aktionäre und Anteilsinhaber einer GmbH haben sodann neu ab einer Beteiligung von 25 Prozent die sogenannte wirtschaftlich berechtigte Person zu melden (Art. 697j OR), um den missbräuchlichen Einsatz von Strohmännern zu vermeiden:
- Entstehung der Meldepflicht: Die Meldepflicht entsteht, wenn jemand allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien erwirbt und dabei die Schwelle von 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen erreicht oder überschreitet. Die Meldung hat innert eines Monats nach Erwerb zu erfolgen. Das gleiche gilt, wenn 25 Prozent des Stammkapitals einer GmbH erreicht oder überschritten werden.
- Inhalt der Meldung: Der Gesellschaft ist Vor- und Nachname sowie die Adresse der natürlichen Person zu melden, für die der Erwerber letztlich handelt, mithin die wirtschaftlich berechtigte Person. Dabei handelt es sich um diejenige natürliche Person, die am Ende der Kontrollkette steht. Dokumente (wie z. B. Ausweis) sind keine einzureichen. Wichtig ist, dass auch jede Änderung des Namens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person gemeldet werden muss.
- Form der Meldung: Hier gilt dasselbe wie für Inhaberaktionäre (vgl. oben).
Verzeichnis- und Aufbewahrungspflichten der Aktiengesellschaft, GmbH und Genossenschaft
Die Aktiengesellschaft hat neu die Pflicht, ein Verzeichnis der Inhaberaktionäre und der wirtschaftlich berechtigten Person(en) zu führen (Art. 697l OR):
- Inhalt: Das Verzeichnis hat den Vor- und Nachnamen oder die Firma sowie die Adresse der Inhaberaktionäre und der wirtschaftlich berechtigten Person(en) aufzuführen; bei Inhaberaktionären über- dies die Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum.
- Form: Am sinnvollsten dürfte es sein (zumindest bei Aktiengesellschaften mit Namenaktionären), die bestehenden Aktienbücher mit den entsprechenden Informationen zu ergänzen.
- Zugriff: Aktienbuch und / oder Verzeichnis müssen so geführt werden, dass in der Schweiz jederzeit von den zuständigen Behörden mittels Verfügung darauf zugegriffen werden kann. Eine Einsichtsmöglichkeit für Private ist nicht vorgesehen.
- Aufbewahrungspflicht: Aktienbuch bzw. Verzeichnis sowie Belege sind an einem sicheren Ort aufzubewahren und zwar auch während zehn Jahren nach der Löschung der Gesellschaft. Die Belege müssen während zehn Jahren nach Streichung der Person im Verzeichnis bzw. des Eigentümers / Nutzniessers im Aktienbuch aufbewahrt werden.
Die GmbH hat ebenfalls ein Verzeichnis über die wirtschaftlich Berechtigten zu führen, aufzubewahren und den jederzeitigen Zugriff in der Schweiz zu gewährleisten. Auch hier ist die einfachste Lösung, die bestehenden Anteilsbücher zu ergänzen.
Auch die Genossenschaft hat neu ein Genossenschafter-Verzeichnis aller Anteilsinhaber zu führen, aufzubewahren und den Zugriff in der Schweiz zu gewähren.
Startups sind gut beraten, zwecks Vereinfachung auf die Schaffung von Inhaberaktien zu verzichten.