Einsatz für die Garagisten
Am 27. April dürfen alle Waschanlagen öffnen!
21. April 2020 agvs-upsa.ch – Der regelmässige Austausch hat sich gelohnt: Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat dem AGVS heute mitgeteilt, dass alle Waschanlagen ab 27. April wieder öffnen dürfen. Diese Information erhielt der AGVS heute exklusiv und vor Veröffentlichung der angepassten Erläuterungen zur Covid-19 Verordnung.
sco/os. Gemäss der Mitteilung des BAG dürfen «Einrichtungen zur Selbstbedienung, worunter auch Autowaschanlagen fallen, betrieben werden, sofern sie über ein Schutzkonzept verfügen». Den Begriff «Selbstbedienung» legt das BAG weit aus: «Für das Publikum öffnen dürfen neben den selbstbedienten Waschanlagen (Waschboxen, Waschplätze, Staubsaugerplätze etc.) auch jene Waschanlagen, die weitgehend automatisiert sind (bspw. Waschtunnel, Waschstrassen, Portalwaschanlagen). Betrieben werden dürfen somit alle Arten von Waschanlagen, bei denen die Kunden entweder im Fahrzeug sitzen bleiben oder zumindest keinen direkten Kontakt zum Personal haben. Gewaschen werden dürfen sowohl Personenwagen als auch Nutzfahrzeuge.»
Nicht zulässig sind lediglich Einzelfälle von bedienten Anlagen, bei denen die Vorgaben des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz nicht eingehalten werden kann. Dies betrifft beispielsweise die manuelle Reinigung durch mehrere Mitarbeitende gleichzeitig.
Bezüglich der vom AGVS beim Bundesrat geforderten rascheren Wiedereröffnung der Showrooms hoffen wir auf klärende Ausführungen anlässlich der morgigen Medienkonferenz.
sco/os. Gemäss der Mitteilung des BAG dürfen «Einrichtungen zur Selbstbedienung, worunter auch Autowaschanlagen fallen, betrieben werden, sofern sie über ein Schutzkonzept verfügen». Den Begriff «Selbstbedienung» legt das BAG weit aus: «Für das Publikum öffnen dürfen neben den selbstbedienten Waschanlagen (Waschboxen, Waschplätze, Staubsaugerplätze etc.) auch jene Waschanlagen, die weitgehend automatisiert sind (bspw. Waschtunnel, Waschstrassen, Portalwaschanlagen). Betrieben werden dürfen somit alle Arten von Waschanlagen, bei denen die Kunden entweder im Fahrzeug sitzen bleiben oder zumindest keinen direkten Kontakt zum Personal haben. Gewaschen werden dürfen sowohl Personenwagen als auch Nutzfahrzeuge.»
Nicht zulässig sind lediglich Einzelfälle von bedienten Anlagen, bei denen die Vorgaben des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz nicht eingehalten werden kann. Dies betrifft beispielsweise die manuelle Reinigung durch mehrere Mitarbeitende gleichzeitig.
Bezüglich der vom AGVS beim Bundesrat geforderten rascheren Wiedereröffnung der Showrooms hoffen wir auf klärende Ausführungen anlässlich der morgigen Medienkonferenz.
Kommentare
125465 21. April 2020 - 18:38
Olivia Solari 22. April 2020 - 8:16