Maskenpflicht im Showroom gilt weiterhin

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Maskenpflicht im Showroom gilt weiterhin

23. Juni 2021 agvs-upsa.ch – Seit Samstag, 26. Juni 2021, sind die Massnahmen gegen das Coronavirus stark reduziert und vereinfacht. So sind unter anderem die Homeoffice-Pflicht und die Maskenpflicht im Freien aufgehoben. In Garagenbetrieben muss weiterhin eine Maske im Showroom und im Kundendienst getragen werden. 
 
 
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pd. Die Öffnungsschritte vom 19. April und 31. Mai 2021 haben sich nicht negativ auf die Entwicklung der Covid-19-Epidemie in der Schweiz ausgewirkt. Die Fallzahlen und die Hospitalisierungen nehmen weiterhin deutlich ab. Bis Ende Juni wird zudem rund die Hälfte der erwachsenen Bevölkerung vollständig geimpft sein. Aufgrund der positiven Entwicklung hat der Bundesrat einen Öffnungsschritt beschlossen, der umfangreicher ausfällt als in der Konsultation vorgeschlagen.
  • Die Homeoffice-Pflicht wird aufgehoben und durch eine Homeoffice-Empfehlung ersetzt; das Arbeiten vor Ort wird nicht mehr an die Pflicht zum repetitiven Testen gebunden.
  • Die Maskenpflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen, wird aufgehoben.
  • Eine Maskenpflicht gilt nach wie vor in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen. Als öffentlich zugängliche Innenräume gelten Verkaufslokale (wie Geschäfte und Einkaufszentren, Messehallen) und Dienstleistungsbetriebe (wie Werkstatt- und Reparaturbetriebe, Publikumsbereiche in Banken und Poststellen, Reisebüros). Das bedeutet, dass im Showroom sowie im Kundendienst die Maskenpflicht weiterhin gilt. 
  • Die Pflicht zum Tragen einer Maske am Arbeitsplatz wird aufgehoben – dies gilt auch für Arbeiten in der Werkstatt. Da der Arbeitgeber nach wie vor verpflichtet ist, seine Mitarbeiter zu schützen, liegt es an ihm, zu entscheiden, wo und wann die Maske noch erforderlich ist. 
  • Auch in der Sekundarstufe II hebt der Bund die Maskenpflicht auf. Für Massnahmen an den Gymnasien, Fachmittelschulen und Berufsschulen sind wieder die Kantone zuständig.
  • Die Personenbeschränkung für Präsenzveranstaltungen in der höheren Berufsbildung und in der Weiterbildung sowie an Fachhochschulen und Universitäten wird aufgehoben, ebenfalls ohne Pflicht zum repetitiven Testen.
  • Weitere Massnahmen in der Übersicht 
Die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit gelten jedoch weiterhin: wo ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, soll eine Maske getragen werden. In Innenbereichen gilt grundsätzlich weiterhin eine generelle Maskenpflicht, weil nicht kontrolliert werden kann, wer schon geimpft oder genesen ist.

Quelle Titelbild: Shutterstock

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