Infoveranstaltung: Die revidierte KFZ-Bekanntmachung
27. August 2015 agvs-upsa.ch – Wie jedes Jahr im Spätsommer lud der AGVS die Branchenverbände zur Infoveranstaltung „Wettbewerb und Vertrieb von Personenwagen“. Hauptthema war heuer die revidierte KFZ-Bekanntmachung.
Der Einladung des AGVS-Zentralpräsidenten Urs Wernli sind unter anderem Vertreter des Schweizer Gewerbeverbandes (sgv), von auto-schweiz, des Vereins freier Autohandel Schweiz (VFAS), von swiss automotive aftermarket (SAA), von der AMAG, von auto-i-dat und von Autoscout24 gefolgt.
Ihnen allen war die revidierte KFZ-Bekanntmachung wohl bekannt, denn die Wettbewerbskommission (WEKO) hatte sie bereits am 29. Juni erlassen. An der Infoveranstaltung fasste nun der stellvertretende WEKO-Direktor Patrik Ducrey (im Bild r. mit Urs Wernli bei Q&A-Runde) die wichtigsten Änderungen für das Autogewerbe zusammen. Er betonte, dass die WEKO weiterhin gegen schädliche Wettbewerbsabreden im Automobilvertrieb in der Schweiz vorgehen werde und einer Abschottung des schweizerischen Marktes entgegenwirken wolle. Die Revision sei nötig gewesen, um den neuen Markt- und Technologieentwicklungen sowie den Anpassungen im europäischen und schweizerischen Kartellrecht Rechnung zu tragen.
Gemäss Ducrey ändert sich mit der Revision fürs Schweizer Autogewerbe praktisch nichts. So seien die meisten Änderungen nur redaktioneller Natur, der Inhalt sei gleich geblieben. Tatsache ist aber, dass der „Kontrahierungszwang“ für zugelassene Werkstätten nicht mehr erwähnt ist. Und auch die Begründungspflicht bei einer ordentlichen Kündigung wurde entfernt.
Wie sich diese Änderungen tatsächlich auswirken werden, muss sich von Fall zu Fall zeigen. Die revidierte KFZ-Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2016 mit einer Übergangsfrist von einem Jahr in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.
Die revidierte KFZ-Bekanntmachung im Detail gibt es hier!
Die WEKO spricht davon, dass es bei der revidierten KFZ-Bekanntmachung fast nur redaktionelle, keine inhaltlichen Änderungen gibt. Was sagen Sie dazu?
Urs Wernli: Nebst inhaltlichen Änderungen wie z.B. dem Wegfall der Begründungspflicht, des Kontrahierungszwangs bei Service- und Ersatzteilverträgen und der Standortklausel führen auch die erfolgten redaktionellen Änderungen heute zu vielen offenen Fragen, die es nunmehr seitens des AGVS zu klären gilt. Die seitens der WEKO umgesetzten Änderungen haben – unabhängig der diesbezüglichen Motivation der WEKO - die Garagisten getroffen, sind diese Änderungen sowie redaktionellen Anpassungen mehrheitlich zu Lasten des Autogewerbes erfolgt.
Was raten Sie den AGVS-Mitgliedern, wie sie sich nun verhalten sollen?
Ein unmittelbarer Anlass zu einer Verhaltensänderung besteht grundsätzlich nicht. Bei Unsicherheiten hinsichtlich Händler-, Service- und Ersatzteilverträge resp. diesbezüglichen Diskussionen und Streitigkeiten mit der Importeurin kann sich das AGVS-Mitglied stets an den Rechtsdienst in Bern oder die zuständige Sektion wenden, Markenbetriebe können sich zudem mit ihren Anliegen an den jeweiligen Markenhändlerverband wenden.
Was sind für Sie auch nach der Revision der KFZ-Bekanntmachung die grössten Probleme für das Schweizer Autogewerbe?
Die Margenerosion und der Kostendruck in einem äusserst harten Wettbewerbsumfeld machen es schwierig eine genügende Rendite zu erwirtschaften. Zudem sind die immer höheren Standards der Hersteller eine grosse Herausforderung für die Markengaragisten. Die damit verbundenen grossen Investitionen in Showräume, Werkstatt und die Aus- und Weiterbildung sind für viele Garagen nur unter grössten Anstrengungen zu bewältigen.
Der Einladung des AGVS-Zentralpräsidenten Urs Wernli sind unter anderem Vertreter des Schweizer Gewerbeverbandes (sgv), von auto-schweiz, des Vereins freier Autohandel Schweiz (VFAS), von swiss automotive aftermarket (SAA), von der AMAG, von auto-i-dat und von Autoscout24 gefolgt.
Ihnen allen war die revidierte KFZ-Bekanntmachung wohl bekannt, denn die Wettbewerbskommission (WEKO) hatte sie bereits am 29. Juni erlassen. An der Infoveranstaltung fasste nun der stellvertretende WEKO-Direktor Patrik Ducrey (im Bild r. mit Urs Wernli bei Q&A-Runde) die wichtigsten Änderungen für das Autogewerbe zusammen. Er betonte, dass die WEKO weiterhin gegen schädliche Wettbewerbsabreden im Automobilvertrieb in der Schweiz vorgehen werde und einer Abschottung des schweizerischen Marktes entgegenwirken wolle. Die Revision sei nötig gewesen, um den neuen Markt- und Technologieentwicklungen sowie den Anpassungen im europäischen und schweizerischen Kartellrecht Rechnung zu tragen.
Gemäss Ducrey ändert sich mit der Revision fürs Schweizer Autogewerbe praktisch nichts. So seien die meisten Änderungen nur redaktioneller Natur, der Inhalt sei gleich geblieben. Tatsache ist aber, dass der „Kontrahierungszwang“ für zugelassene Werkstätten nicht mehr erwähnt ist. Und auch die Begründungspflicht bei einer ordentlichen Kündigung wurde entfernt.
Wie sich diese Änderungen tatsächlich auswirken werden, muss sich von Fall zu Fall zeigen. Die revidierte KFZ-Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2016 mit einer Übergangsfrist von einem Jahr in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.
Die revidierte KFZ-Bekanntmachung im Detail gibt es hier!
Drei Fragen an AGVS-Zentralpräsident Urs Wernli
Die WEKO spricht davon, dass es bei der revidierten KFZ-Bekanntmachung fast nur redaktionelle, keine inhaltlichen Änderungen gibt. Was sagen Sie dazu?
Urs Wernli: Nebst inhaltlichen Änderungen wie z.B. dem Wegfall der Begründungspflicht, des Kontrahierungszwangs bei Service- und Ersatzteilverträgen und der Standortklausel führen auch die erfolgten redaktionellen Änderungen heute zu vielen offenen Fragen, die es nunmehr seitens des AGVS zu klären gilt. Die seitens der WEKO umgesetzten Änderungen haben – unabhängig der diesbezüglichen Motivation der WEKO - die Garagisten getroffen, sind diese Änderungen sowie redaktionellen Anpassungen mehrheitlich zu Lasten des Autogewerbes erfolgt.
Was raten Sie den AGVS-Mitgliedern, wie sie sich nun verhalten sollen?
Ein unmittelbarer Anlass zu einer Verhaltensänderung besteht grundsätzlich nicht. Bei Unsicherheiten hinsichtlich Händler-, Service- und Ersatzteilverträge resp. diesbezüglichen Diskussionen und Streitigkeiten mit der Importeurin kann sich das AGVS-Mitglied stets an den Rechtsdienst in Bern oder die zuständige Sektion wenden, Markenbetriebe können sich zudem mit ihren Anliegen an den jeweiligen Markenhändlerverband wenden.
Was sind für Sie auch nach der Revision der KFZ-Bekanntmachung die grössten Probleme für das Schweizer Autogewerbe?
Die Margenerosion und der Kostendruck in einem äusserst harten Wettbewerbsumfeld machen es schwierig eine genügende Rendite zu erwirtschaften. Zudem sind die immer höheren Standards der Hersteller eine grosse Herausforderung für die Markengaragisten. Die damit verbundenen grossen Investitionen in Showräume, Werkstatt und die Aus- und Weiterbildung sind für viele Garagen nur unter grössten Anstrengungen zu bewältigen.