Rechtsratgeber
Rufschädigung durch schlechte Bewertungen
11. November 2024 agvs-upsa.ch – Nicht selten kommt es im digitalen Zeitalter vor, dass Online-Bewertungen, zum Beispiel über Google, für eigene Zwecke, etwa aus emotionalen Gründen, missbraucht werden und somit unwahre Eindrücke von Unternehmungen vermittelt werden. Eine schlechte Rezension, welche nicht der Wahrheit entspricht, ist unter Umständen nicht nur persönlich verletzend, sie kann dem Unternehmen direkt schaden. Negative Bewertungen können einen nachweisbaren Effekt auf das potenzielle Kundenverhalten haben, womit ungerechtfertigte Bewertungen besonders ärgerlich sind. Im Folgenden erläutern wir Ihnen Möglichkeiten, wie Sie gegen eine solche Bewertung juristisch vorgehen können, wenn sich entweder die bewertende Person oder die Plattform gegen eine Löschung der Bewertung stellt. Tahir Pardhan
Foto: Istock.
Eine Bewertung ist nur dann rechtswidrig, wenn diese gegen geltendes Zivil- und / oder Strafrecht verstösst, was eine Persönlichkeits- oder Ehrverletzung voraussetzt. Negative wahre Rezensionen sind hingegen dem Grundsatz nach zulässig.
Im Zivilrecht gilt als Ehrverletzung, wenn der gute Ruf einer Person geschädigt wird. Unter den guten Ruf fällt das Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein und ein soziales wie auch berufliches Ansehen zu geniessen. Strafrechtlich wird nur das persönliche, nicht aber das berufliche Ehrgefühl geschützt.
Liegt eine Ehrverletzung im Sinne des Zivilrechtes vor, so greift allenfalls Art. 28 und 28a ZGB. Dabei muss unterschieden werden, ob eine Tatsachenbehauptung (kann bewiesen werden) oder ein Werturteil (keine Überprüfung möglich) vorliegt. Tatsachenbehauptungen sind dann ehrverletzend, wenn die Äusserung unwahr ist, eine unrichtige Vorstellung hervorruft oder unnötig beleidigend ist. Werturteile hingegen stellen persönliche Meinungen und innere Empfindungen dar, welche nicht auf ihren objektiven Wahrheitsgehalt überprüft werden können. Sie sind unzulässig, wenn sie völlig unsachlich und damit unnötig verletzend ausfallen.
Nach allfälliger Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung durch ein Gericht kann die kommentierende Person unter Androhung einer Strafe zur Löschung verpflichtet werden. Zu beachten ist hierbei, dass ein gerichtliches Verfahren teils langwierig ist. Die entsprechende Bewertung kann sodann über längere Zeit ersichtlich sein. Im Zivilrecht besteht nebst der Löschung auch die Möglichkeit, einen entstandenen Schaden geltend zu machen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, dass Kundschaft abgewandert ist oder potenzielle neue Kundschaft abgeschreckt wurde.
Zu beachten ist, dass die Klage auf Schadenersatz der Beweislast unterliegt. Es muss also bewiesen werden, dass ein effektiver zahlenmässiger Schaden besteht. Dies ist nicht immer einfach, da sich ein Beziffern eines Schadens oftmals als schwierig herausstellt.
Im strafrechtlichen Sinne kann wie erwähnt nur das persönliche Ehrgefühl verletzt werden, nicht aber die gesellschaftliche Geltung. Rezensionen, die auf das berufliche Umfeld gerichtet sind, werden strafrechtlich nicht erfasst, sofern die Kritik nicht auch die Geltung als ehrbarer Mensch trifft. Strafrechtlich ist im Unterschied zum zivilrechtlichen Vorgehen jedoch keine Löschung möglich. Vielmehr zielt das Strafverfahren auf eine Sanktion des Bewertenden hin. Zu beachten ist, dass bei strafrechtlichem Vorgehen gegen Ehrverletzungen eine Antragsfrist von drei Monaten seit der Kenntnisnahme gilt. Sodann muss in diesem Zeitrahmen bei der Polizei oder Staatsanwalt schaft ein Strafantrag eingereicht werden.
Als empfehlenswert gilt, vor Aufsuchen des Rechtswegs in allen Fällen stets neutral und sachlich auf die Rezension zu reagieren und möglicherweise das direkte Gespräch mit dem Bewertenden zu suchen. Unwahre und verletzende Bewertungen können meist auch der Bewertungsplattform gemeldet werden, welche diese auf begründetem Antrag löschen kann. Ein schriftlicher Schlagabtausch in den Bewertungen sollte unbedingt vermieden werden, da dies dem eigenen Unternehmen letztlich wohl mehr schadet als nützt.
Weitere Infos unter: agvs-upsa.ch/de/AGVS-Rechtsratgeber
Foto: Istock.
Eine Bewertung ist nur dann rechtswidrig, wenn diese gegen geltendes Zivil- und / oder Strafrecht verstösst, was eine Persönlichkeits- oder Ehrverletzung voraussetzt. Negative wahre Rezensionen sind hingegen dem Grundsatz nach zulässig.
Im Zivilrecht gilt als Ehrverletzung, wenn der gute Ruf einer Person geschädigt wird. Unter den guten Ruf fällt das Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein und ein soziales wie auch berufliches Ansehen zu geniessen. Strafrechtlich wird nur das persönliche, nicht aber das berufliche Ehrgefühl geschützt.
Liegt eine Ehrverletzung im Sinne des Zivilrechtes vor, so greift allenfalls Art. 28 und 28a ZGB. Dabei muss unterschieden werden, ob eine Tatsachenbehauptung (kann bewiesen werden) oder ein Werturteil (keine Überprüfung möglich) vorliegt. Tatsachenbehauptungen sind dann ehrverletzend, wenn die Äusserung unwahr ist, eine unrichtige Vorstellung hervorruft oder unnötig beleidigend ist. Werturteile hingegen stellen persönliche Meinungen und innere Empfindungen dar, welche nicht auf ihren objektiven Wahrheitsgehalt überprüft werden können. Sie sind unzulässig, wenn sie völlig unsachlich und damit unnötig verletzend ausfallen.
Nach allfälliger Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung durch ein Gericht kann die kommentierende Person unter Androhung einer Strafe zur Löschung verpflichtet werden. Zu beachten ist hierbei, dass ein gerichtliches Verfahren teils langwierig ist. Die entsprechende Bewertung kann sodann über längere Zeit ersichtlich sein. Im Zivilrecht besteht nebst der Löschung auch die Möglichkeit, einen entstandenen Schaden geltend zu machen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, dass Kundschaft abgewandert ist oder potenzielle neue Kundschaft abgeschreckt wurde.
Zu beachten ist, dass die Klage auf Schadenersatz der Beweislast unterliegt. Es muss also bewiesen werden, dass ein effektiver zahlenmässiger Schaden besteht. Dies ist nicht immer einfach, da sich ein Beziffern eines Schadens oftmals als schwierig herausstellt.
Im strafrechtlichen Sinne kann wie erwähnt nur das persönliche Ehrgefühl verletzt werden, nicht aber die gesellschaftliche Geltung. Rezensionen, die auf das berufliche Umfeld gerichtet sind, werden strafrechtlich nicht erfasst, sofern die Kritik nicht auch die Geltung als ehrbarer Mensch trifft. Strafrechtlich ist im Unterschied zum zivilrechtlichen Vorgehen jedoch keine Löschung möglich. Vielmehr zielt das Strafverfahren auf eine Sanktion des Bewertenden hin. Zu beachten ist, dass bei strafrechtlichem Vorgehen gegen Ehrverletzungen eine Antragsfrist von drei Monaten seit der Kenntnisnahme gilt. Sodann muss in diesem Zeitrahmen bei der Polizei oder Staatsanwalt schaft ein Strafantrag eingereicht werden.
Als empfehlenswert gilt, vor Aufsuchen des Rechtswegs in allen Fällen stets neutral und sachlich auf die Rezension zu reagieren und möglicherweise das direkte Gespräch mit dem Bewertenden zu suchen. Unwahre und verletzende Bewertungen können meist auch der Bewertungsplattform gemeldet werden, welche diese auf begründetem Antrag löschen kann. Ein schriftlicher Schlagabtausch in den Bewertungen sollte unbedingt vermieden werden, da dies dem eigenen Unternehmen letztlich wohl mehr schadet als nützt.
Weitere Infos unter: agvs-upsa.ch/de/AGVS-Rechtsratgeber
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